Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

(1) Druckgefe: siehe Thema "Einzelverpackungen"

(2) Zusammengesetzte Verpackungen:

Auenverpackungen:
Fsser (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

Innenverpackungen:
aus Glas, Metall oder Kunststoff, die Schraubverschlsse und einen hchsten Fassungsraum von einem Liter haben.

Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfhigem Polstermaterial in einer fr die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein.

Die hchste Nettomasse je Auenverpackung darf 30 kg nicht berschreiten.